Erwägungsgrund 5 32022R0312
Die Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs durch die COVID-19-Pandemie halten an und die Eisenbahnunternehmen können weiterhin davon in Mitleidenschaft gezogen werden. Um den dringenden Erfordernissen des Sektors gerecht zu werden, sollte der in der Verordnung (EU) 2020/1429 festgelegte Bezugszeitraum bis zum 30. Juni 2022 weiter verlängert werden.