Erwägungsgrund 12 32022R0562
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Einführung von Flexibilitätsmaßnahmen bei der Bereitstellung von Unterstützung aus den Fonds, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.