Erwägungsgrund 9 32022R0562
Um die durch die Reaktion auf die Krisensituation entstandene Belastung der öffentlichen Haushalte zu verringern, die Programmdurchführung zu beschleunigen und die für die Erholung der Regionen erforderlichen Investitionen zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einem aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds oder dem FEAD unterstützten Programm auch für das Geschäftsjahr 2021–2022 einen Kofinanzierungssatz von 100 % anzuwenden.