Erwägungsgrund 8 32022R0562
Die Flexibilitätsmöglichkeiten und die zusätzlichen Mittel für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 haben den Mitgliedstaaten bei ihren Krisenreaktions- und Aufbaubemühungen zwar geholfen; das Auftreten neuer Coronavirus-Varianten, insbesondere der Omikron-Variante, sowie die umfassende Verschärfung der Beschränkungen im letzten Quartal 2021 beeinträchtigten die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Mitgliedstaaten jedoch weiterhin massiv und behinderten die normale Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme und der aus dem FEAD unterstützten Programme. Die jüngste militärische Aggression der Russischen Föderation und die daraus resultierenden Migrationsströme haben diese Auswirkungen verschärft und könnten die Erholung der Wirtschaft der Union weiter untergraben. Im Einklang mit der in der Verordnung (EU) 2020/558 vorgesehenen Möglichkeit sollte daher eine der durch jene Verordnung eingeführten Maßnahmen ausnahmsweise verlängert werden, und zwar die Möglichkeit der Anwendung eines Kofinanzierungssatzes von 100 % für das Geschäftsjahr 2020–2021 auf das folgende Geschäftsjahr.