Erwägungsgrund 15 32022R0562
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Programme rechtzeitig zu ändern, damit der Kofinanzierungssatz von 100 % für das Geschäftsjahr 2021–2022 in Anspruch genommen werden kann, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —