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In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird anerkannt, dass bei Eintreten neuer oder unvorhergesehener Umstände auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales Programm erneut geprüft und bei Bedarf für den restlichen Programmplanungszeitraum geändert werden. Es ist angemessen, den Krieg in der Ukraine als „neuen oder unvorhersehbaren Umstand“ zu betrachten, der eine erneute Überprüfung und operative Neuausrichtung eines Programms unter Berücksichtigung des neuen Bedarfs und der spezifischen Ziele des zuvor angenommenen Programms rechtfertigt.
Treten neue oder unvorhergesehene Umstände ein, so kann auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales…
Mit der Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 dahin gehend geändert, dass Mittel, die für…
Um alle verfügbaren Mittel zu erschließen und zu verhindern, dass Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Mittelbindungen der…
Es ist in Bezug auf die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 mehr Flexibilität erforderlich, da es nach der genannten…
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Finanzierungsbedarf der Ukraine neu zu bewerten und die Unterstützung zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen,…
Die Dringlichkeit der Unterstützung hängt damit zusammen, dass die Ukraine über die Mittel hinaus, die von internationalen Finanzinstitutionen und anderen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.