Erwägungsgrund 7 32015R0322
Die AKP-Staaten können darüber hinaus Unionshilfe im Rahmen thematischer Programme erhalten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates finanziert werden. Diese Programme sollten gegenüber den aus dem 11. EEF finanzierten Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und komplementär zu ihnen sein.