Erwägungsgrund 16 32022R0879
Da mehrere Mitgliedstaaten aufgrund ihrer geografischen Lage besonders von über Pipelines aus Russland eingeführtem Rohöl abhängig sind, ohne dass auf kurze Sicht eine tragfähige alternative Bezugsquelle verfügbar ist, sollten die Einfuhrverbote vorübergehend nicht für Rohöl aus Russland gelten, das über Pipelines in diese Mitgliedstaaten eingeführt wird, solange der Rat nichts anderes beschließt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich alternative Bezugsquellen zu sichern, damit gewährleistet ist, dass auch die Einfuhr von Rohöl aus Russland über Pipelines möglichst bald den Verboten unterliegt.