Erwägungsgrund 24 32022R0879
Um die reibungslose Umsetzung des Artikels 5m der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu gewährleisten, ist es angezeigt, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist für die Einstellung von Tätigkeiten vom 10. Mai 2022 bis zum 5. Juli 2022 zu verlängern.