Erwägungsgrund 19 32022R0879
Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so sollte die Einfuhr von Rohöl aus Russland, das auf dem Seeweg transportiert wird, in diesen Mitgliedstaat ausnahmsweise vorübergehend gestattet sein, und zwar so lange, bis die Lieferung über Pipelines wieder aufgenommen wird oder bis der Rat beschließt, dass das Einfuhrverbot für über Pipelines geliefertes Rohöl auf diesen Mitgliedstaat anzuwenden ist.