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TEIL 1 Vorverpackte Milch und vorverpackte Milcherzeugnisse, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gekennzeichnet werden muss bzw. müssen: 1. pasteurisierte Milch; 2. pasteurisierte Sahne; 3. Sauerrahm; 4. Crème fraîche; 5. pasteurisierte Buttermilch; 6. nicht pasteurisierter (Rohmilch-)Käse; 7. Quark/Topfen oder Hüttenkäse. TEIL 2 Bestimmte Einzelhandelswaren, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c nicht individuell gekennzeichnet werden müssen 1. Folgende Einzelhandelswaren, wenn es sich dabei um haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse handelt, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission erfüllen: a) Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; b) Teigwaren, Nudeln und Couscous, die bzw. der nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind bzw. ist; c) Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren; d) mit Fisch gefüllte Oliven; e) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus; f) für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen; g) für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten; h) Liköre und Fruchtsirupe. 2. Einzelhandelswaren, die keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/625, z. B. Obst- und Gemüsekonserven, Mehl, Gewürze, Aromen, Essig, Samen, Nüsse, Puffmais, Cracker, Chips, Tomatenketchup, Tomatensuppe, getrocknete Kräuter, tiefgefrorene Pommes frites, Teebeutel, getrocknete Teeblätter und Kaffee. 3. Folgende Einzelhandelswaren pflanzlichen Ursprungs, sofern gemäß den Unionsvorschriften kein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist: a) Ananas; b) Kokosnüsse; c) Durianfrüchte; d) Bananen; e) Datteln. 4. Einzelhandelswaren, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, sofern sie nicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen, z. B.: a) Getreide; b) Reis; c) Zucker; d) Olivenöl und Tafeloliven; e) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; f) Wein; g) Konfitüre; h) Erdnussbutter; i) gefrorene Erbsen; j) Ahornsirup.
KN-Code Warenbezeichnung 0403 10 51 bis 0403 10 99 Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 90 71 bis 0403 90 99 Buttermilch,…
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) die Tabelle mit der Liste der…
Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I beschriebenen Lebensmittel: 1. Die in Anhang I vorgesehenen…
(4) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21. Tabelle 2 Lebensmittel, in denen nach dem Migrationsgrundsatz nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.…
1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung…
TEIL A — VERPFLICHTENDE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS 1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.