Erwägungsgrund 11 32023R1428
Da neue Herstellungstechniken eingeführt werden, mit denen Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) mit einem geringeren Gehalt an Glycidylfettsäureestern (ausgedrückt als Glycidol) hergestellt werden können, sollte den Herstellern dieses Lebensmittelzusatzstoffs eine Übergangsfrist für die Erreichung einer Höchstmenge von 5 mg/kg Glycidylfettsäureestern (ausgedrückt als Glycidol) in dem Lebensmittelzusatzstoff E 471 eingeräumt werden. Da Glycidylfettsäureester jedoch potenziell genotoxisch und karzinogen sind, sollte für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Zwischenschritt eine Höchstmenge von 10 mg/kg gelten, ausgenommen bei der Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder.