Erwägungsgrund 9 32023R1428
Die Behörde kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 30. September 2021 zu dem Ergebnis, dass es keinen Anlass für Sicherheitsbedenken gibt, wenn der Lebensmittelzusatzstoff E 471 in den Lebensmittelkategorien 13.1.1 (Säuglingsanfangsnahrung) und 13.1.5.1 (Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und besondere Säuglingsanfangsnahrung) des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gemäß Anhang III der genannten Verordnung verwendet wird. Die Behörde empfahl, die geltenden Spezifikationen für Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471) anzupassen, und zwar insbesondere durch die Absenkung der Höchstgrenzen für toxische Elemente und die Aufnahme von Höchstgrenzen für Verunreinigungen und Bestandteile, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen.