Erwägungsgrund 12 32023R1428
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund des Vorhandenseins von toxischen Elementen, Erucasäure, der Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern und von Glycidylfettsäureestern festgestellt hat, ist es angezeigt, während eines Übergangszeitraums zuzulassen, dass der Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren (E 471), der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, verwendet wird und dass Lebensmittel, die einen solchen Lebensmittelzusatzstoff enthalten, während desselben Übergangszeitraums weiterhin in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben dürfen. Da Säuglinge und Kleinkinder gefährdet sind, sollte jedoch der Lebensmittelzusatzstoff Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 471), bei dem der in dieser Verordnung festgelegte Höchstgehalt für Glycidylfettsäureester für die Verwendung in Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht eingehalten wird, solchen Lebensmitteln nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr zugesetzt werden dürfen, und das Inverkehrbringen dieser Lebensmittel sollte nur zulässig sein, wenn sie bereits vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.