Erwägungsgrund 11 32023R1542
Diese Verordnung sollte für alle Kategorien von Batterien gelten, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden. Sie sollte unabhängig davon gelten, ob eine Batterie in ein Gerät eingebaut ist oder anderweitig Elektro- und Elektronikgeräten, leichten Verkehrsmitteln und sonstigen Fahrzeugen beigefügt wurde oder ob eine Batterie getrennt auf dem Markt angeboten oder in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Diese Verordnung sollte unabhängig davon gelten, ob eine Batterie speziell für ein Produkt konzipiert wurde, ob sie für die allgemeine Verwendung bestimmt ist, ob sie in ein Produkt eingebaut ist oder ob sie zusammen mit oder getrennt von einem Produkt abgegeben wird, in dem sie verwendet werden soll. Als Inverkehrbringen gilt, wenn die Batterie erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, indem sie vom Erzeuger oder Einführer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gegen ein Entgelt oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Batterien, die vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung von Händlern, einschließlich Einzelhändlern, Großhändlern und Vertriebsabteilungen der Erzeuger, in der Union auf Lager genommen werden, müssen diese Anforderungen nicht erfüllen.