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Jedes Fahrzeug eines neuen Fahrzeugtyps, der ab dem 1. September 2032 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wird, ist so zu konstruieren, dass die Entfernung der in Anhang VIII Teil C aufgeführten Teile und Bauteile aus dem betreffenden Fahrzeug während seiner Abfallphase durch zugelassene Behandlungsanlagen im Hinblick auf Ersetzung, Wiederverwendung, Recycling, Wiederaufarbeitung oder Überholung, sofern technisch umsetzbar, nicht behindert wird.
Jedes Fahrzeug eines neuen Fahrzeugtyps, der ab dem 1. September 2032 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 typgenehmigt wird, ist so zu konzipieren, dass Elektrofahrzeugbatterien und ihre Batteriesätze sowie Elektroantriebsmotoren in der Nutzungsphase und in der Abfallphase des Fahrzeugs durch zugelassene Behandlungsanlagen oder Reparatur- und Wartungsunternehmen einfach und zerstörungsfrei aus dem Fahrzeug entfernt und ersetzt werden können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 zu erlassen, indem unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zusätzliche in Anhang VIII Teil C aufgeführte Teile und Bauteile in diesen Absatz aufgenommen werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen erforderlichenfalls die Bedingungen für die Konzeption zur Entfernung und Ersetzung von Teilen und Bauteilen gemäß Absatz 2 festgelegt werden, um eine einheitliche Umsetzung der Verpflichtung nach dem genannten Absatz sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Erzeuger dürfen die Entfernung und die Ersetzung von Teilen und Bauteilen in Fahrzeugen durch Softwareaktualisierungen nicht behindern, es sei denn, das Unionsrecht sieht dies vor.
Um sicherzustellen, dass Batterien im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542 recycelt werden und dass Elektroantriebsmotoren, die große…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Liste der Teile, Bauteile…
Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs-…
1. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert: a) Teil I Eintrag G13 erhält folgende Fassung: „G13 Kreislauffähigkeit Verordnung (EU)…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 in Bezug auf die Anforderungen, die die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Teile und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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