Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um eine effiziente und kohärente Beschlussfassung in Bezug auf die Anträge zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Amt unverzüglich über jedes Verfahren vor einem nationalen Gericht oder einem anderen Gremium, das einen von dieser zuständigen Behörde dem Amt übermittelten Antrag betrifft, und den Ausgang dieser Verfahren unterrichten. Aus demselben Grund sollte die zuständige Behörde das Amt über alle nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Anfechtung des Beschlusses der zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten, auf dem Laufenden halten.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet das Amt unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Anfechtung der…
Der Vorsitzende beurteilt, ob die Behörde im Einklang mit Absatz 1 handeln sollte. Wenn die Behörde von Amts wegen tätig wird, setzt sie die betreffenden…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sollten die durch eine Empfehlung des Amtes gerechtfertigten…
Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein elektronisches Standardformular für das Amts- und Rechtshilfeersuchen und die Antwort darauf verwenden,…
Wenn eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe ersucht, um gemäß dieser Verordnung Zugang zu Daten zu erlangen, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.