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Die Mitgliedstaaten sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Antrag beim Amt eingereicht haben, die Möglichkeit haben, vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe vor Abschluss der Unionsphase zu gewähren, sofern dies keine negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder die Handelspolitik der Union hat. Ein vorübergehender nationaler Schutz sollte im Falle einer direkten Eintragung nicht gewährt werden.
Ein Mitgliedstaat kann mit Wirkung ab dem Tag der Einreichung eines Antrags beim Amt einen vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe…
Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Eintragung in der Unionsphase bei der Kommission vorübergehend einen übergangsweisen…
Unbeschadet des Artikels 44 kann das Amt zum Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe entscheiden, einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren zu…
Namen sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden, damit sie Schutz als geografische Angabe erhalten. Das Standardverfahren für die Eintragung einer…
Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann…
Um Wirtschaftsbeteiligten, deren Interessen von der Eintragung einer geografischen Angabe berührt werden, zu ermöglichen, den eingetragenen Namen für einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.