Erwägungsgrund 16 32023R2411
Der Name eines Erzeugnisses sollte für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen, wenn das Erzeugnis drei kumulativen Anforderungen entspricht: Es sollte in einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land verwurzelt sein oder aus diesem Ort stammen; eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sollte im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sein; und wenigstens einer der Produktionsschritte sollte in diesem geografischen Gebiet erfolgen. Damit diese Anforderungen erfüllt werden, muss nachgewiesen werden, dass der geografische Ursprung ein wesentlicher Faktor für eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses ist. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Anforderungen an geografische Angaben gemäß der Genfer Akte und den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine und Spirituosen. Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sollten jedoch nicht für eine geschützte geografische Angabe in Betracht kommen. Es sollte von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Ausnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig ist, und die Ausnahme sollte im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden.