Erwägungsgrund 12 32023R2411
In bestimmten geografischen Gebieten könnte es lediglich einen einzigen Erzeuger geben, der einen Antrag auf Eintragung eines Namens als geografische Angabe einreichen möchte. Daher sollte es auch möglich sein, dass ein Einzelerzeuger als Antragsteller gelten kann. Jedoch sollte es einem Einzelerzeuger nicht gestattet sein, das geografische Gebiet unter Bezugnahme auf seinen eigenen Grundbesitz oder seine eigene Werkstatt abzugrenzen. Das geografische Gebiet sollte sich immer auf einen bestimmten Teil eines Gebiets und nicht auf private Grundstücksgrenzen beziehen.