Erwägungsgrund 70 32023R2411
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, um die Kosten für die Verwaltung des Systems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zu decken. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Lage von KKMU berücksichtigen. Das Amt sollte für Anträge, die von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Abschluss der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens eingereicht werden, keine Gebühr erheben. Das Amt sollte jedoch eine Gebühr für das direkte Eintragungsverfahren erheben, da dieses Verfahren für das Amt mehr Arbeit mit sich bringt als die Bearbeitung von Anträgen, die bereits in der nationalen Phase geprüft worden sind. Das Amt sollte auch Gebühren für Verfahren gemäß dieser Verordnung, die die geografischen Angaben von Drittländern betreffen, und für Beschwerden erheben.