Erwägungsgrund 51 32023R2411
Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher den spezifischen Eigenschaften handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, vertrauen, sollten die Erzeuger einem auf der Eigenerklärung des Erzeugers beruhenden System unterliegen, mit dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird, bevor und nachdem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Für die Zwecke der Kontrollen sollte jeder Mitgliedstaat zuständige Behörden benennen, die für die Überprüfung der Einhaltung und die Überwachung zuständig sind. Es sollte möglich sein, eine zuständige Behörde für die nationale Phase und eine andere zuständige Behörde für die Kontrollen zu benennen, wenn der Mitgliedstaat dies beschließen sollte. Der jeweiligen zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, bestimmte Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen zu delegieren.