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Die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte werden durch die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Einige Bestimmungen der genannten Verordnung sollten geändert werden, um die Kohärenz in Bezug auf die Einrichtung eines Unionssystems zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollte das Amt als zuständige Behörde der Union in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach der Genfer Akte fungieren. Die für geografische Angaben geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1753, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschriften der Union über das System zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse liegen, sollten daher geändert werden, damit sie an die vorliegende Verordnung angeglichen werden.
Zur Verwaltung der Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und gewerbliche Erzeugnisse auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des…
Die Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über…
In Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates wird folgender Unterabsatz angefügt: „Hinsichtlich der geografischen Angaben zum Schutz…
In Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im internationalen Register verfährt das Amt in seiner…
Die Union führt Verhandlungen über internationale Übereinkünfte, auch solche zum Schutz geografischer Angaben, mit ihren Handelspartnern. Der Schutz…
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vollständig ausüben kann, ist sie – unter uneingeschränkter Achtung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.