Erwägungsgrund 2 32023R0246
Um der Ausweitung der Verwendung des EDV-gestützten System Rechnung zu tragen, muss der Anwendungsbereich von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates auf alle betroffenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausgeweitet werden, unabhängig davon, ob sie einer Steueraussetzung unterliegen.