Erwägungsgrund 4 32023R0246
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den Austausch der Angaben zu regeln, die jeder Mitgliedstaat in seinem elektronischen Verzeichnis über die Wirtschaftsbeteiligten hält, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme — nämlich der Gewährleistung eines harmonisierten Funktionierens des EDV-gestützten Systems in allen Mitgliedstaaten — auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.