Erwägungsgrund 7 32023R0246
Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 in Einklang zu bringen und den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.