Erwägungsgrund 3 32023R0246
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den elektronischen Verzeichnissen die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 11 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission aufgeführt ist, zu führen. Ab dem 13. Februar 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 jedoch durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission ersetzt. Daher sollte dieser Ersetzung auch in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Rechnung getragen werden.