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Externe Prüfer europäischer grüner Anleihen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA registrieren lassen.
Externe Prüfer, die bei der ESMA registriert wurden, müssen die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung jederzeit erfüllen.
Staatliche Prüfer unterliegen nicht den Titeln IV und V dieser Verordnung.
Externe Prüfer aus einem Drittland können für Emittenten europäischer grüner Anleihen ihre Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, wenn…
Für größere Transparenz im Hinblick auf die Methoden externer Prüfer und um zu gewährleisten, dass externe Prüfer über angemessene Qualifikationen sowie über…
Ein externer Prüfer aus einem Drittland, der in einem Land ansässig ist, dessen Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 1 als tatsächlich gleichwertig…
ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen und
Die ESMA hebt die Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland durch Streichung des betreffenden externen Prüfers aus dem in Artikel 67 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.