Erwägungsgrund 41 32023R2631
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates untersagt die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen für ein geprüftes Unternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung sowie der Anlagestrategie dieses Unternehmens, ausgenommen die Erbringung von Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen. Die Durchführung externer Prüfungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfolgen.