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Im Falle einer als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichneten Verbriefungsanleihe
gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Emittent“ in der vorliegenden Verordnung als Bezugnahmen auf den Begriff „Originator“;
gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Erlöse“ in Artikel 4 als Bezugnahmen auf Erlöse, die der Originator durch den Verkauf verbriefter Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft erzielt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gelten Bezugnahmen auf den Begriff „Emittent“ in den Artikeln 9 und 15, in Artikel 44 Absatz 3, in Artikel 45 Absatz 1, in Artikel 48 und in Artikel 49 Absatz 1 als Bezugnahmen auf die Begriffe „Originator“ oder „Verbriefungszweckgesellschaft“ bzw. in Artikel 14 Absatz 1 und in Artikel 44 Absatz 1 als Bezugnahmen auf den Begriff „Verbriefungszweckgesellschaft“.
Werden die verbrieften Risikopositionen von mehreren Originatoren geschaffen, so gilt Folgendes:
Jeder Originator erfüllt die in den Artikeln 4 bis 8 festgelegten Anforderungen an die Verwendung von Erlösen anteilig entsprechend seinem Anteil am Pool der verbrieften Risikopositionen;
die Originatoren erfüllen die in den Artikeln 10, 11, 12, 15, 18 und 19 genannten Anforderungen gemeinsam, wobei eindeutig anzugeben ist, inwieweit jeder einzelne Originator seine jeweiligen Anforderungen erfüllt hat;
die Originatoren erfüllen die in den Artikeln 10 und 11 genannten Anforderungen in Bezug auf die Einholung einer externen Prüfung gemeinsam;
beschließen mehrere Originatoren, eine Prüfung des Wirkungsberichts gemäß Artikel 12 Absatz 3 durchführen zu lassen, so erfüllen sie die entsprechenden Anforderungen gemeinsam.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.