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In Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführte Drittländer oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission aufgeführte Länder mit hohem Risiko sowie Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, sollten die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwenden dürfen.
Die in Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten zuständigen Behörden billigen keine Prospekte, die von in Anhang I der Schlussfolgerungen des…
Abweichend von Absatz 1 kann die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ für Anleihen verwendet werden, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b…
Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ wird nur für Anleihen verwendet, die die in diesem Titel festgelegten Anforderungen erfüllen.
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung enthalten verbriefte Risikopositionen keine Risikopositionen, mit denen die Exploration, der Abbau, die Förderung, die…
Die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ sollte nur für Anleihen verwendet werden dürfen, für die der Emittent einen Prospekt gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.