Erwägungsgrund 19 32023R2631
In Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführte Drittländer oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission aufgeführte Länder mit hohem Risiko sowie Emittenten, die in diesen Ländern oder Gebieten niedergelassen sind, sollten die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwenden dürfen.