Erwägungsgrund 18 32023R2631
Der Zeitraum, der für die Transformation eines Vermögenswerts benötigt wird, damit die Wirtschaftstätigkeit, mit der er zusammenhängt, den Taxonomieanforderungen entspricht, sollte mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vorgegebenen zeitlichen Rahmen in Einklang stehen. Zum derzeitigen Zeitpunkt müssen sich zulässige Investitionsausgaben nach der Delegierten Verordnung auf Wirtschaftstätigkeiten beziehen, die die Taxonomieanforderungen entweder erfüllen oder aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb von fünf Jahren nach der Emission der europäischen grünen Anleihe erfüllen werden, es sei denn, ein längerer Zeitraum von bis zu zehn Jahren ist aufgrund der Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftstätigkeiten und Investitionen gerechtfertigt. Der Emittent sollte in seinen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Prospekt eine Zusammenfassung seines CapEx-Plans aufnehmen und in seinen jährlichen Allokationsberichten über die Fortschritte bei der Umsetzung seines Plans Bericht erstatten. Am Ende des in seinem CapEx-Plan angekündigten zeitlichen Rahmens sollte der Emittent von einem externen Prüfer eine Beurteilung der Taxonomiekonformität der durch die Anleihe finanzierten Ausgaben vornehmen lassen. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.