Erwägungsgrund 9 32023R2631
An den Anleihemärkten schließen an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen jede Art von Anleiheinstrument ein, bei dem die finanziellen oder strukturellen Merkmale sich je nachdem unterscheiden, ob der Emittent vordefinierte Nachhaltigkeitsziele oder Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Ziele erreicht. Da die vorliegende Verordnung nur die ökologische Nachhaltigkeit abdeckt, sollte die Definition des Begriffs „an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe“ für die Zwecke dieser Verordnung nur Anleihen umfassen, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale sich je nachdem unterscheiden, ob der Emittent vordefinierte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht.