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Die Mitgliedstaaten bewahren alle Originale der CDS-Dokumente, die sie erhalten haben, oder gescannte elektronische Kopien der Originaldokumente für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.
Die Mitgliedstaaten bewahren eine Kopie der von ihnen ausgestellten CDS-Dokumente für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger — sofern dies nach nationalem Recht vorgesehen ist — auf.
Kopien der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, mit Ausnahme des Fangmarkierungsformulars, werden der Kommission unverzüglich und bis spätestens Ende des darauf folgenden Quartals, das auf den Tag folgt, an dem sie ausgestellt wurden oder eingegangen sind, übermittelt. Die Kommission leitet diese Unterlagen unverzüglich an das Sekretariat weiter.
Die Mitgliedstaaten bewahren Kopien der ausgestellten oder erhaltenen Dokumente mindestens zwei Jahre lang auf.
Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck,…
Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen müssen bis zum Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Fälligkeit der betreffenden Anleihe aufbewahrt und…
Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen und Belege, einschließlich statistischer Aufzeichnungen sowie sonstiger zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf…
Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.