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Die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 wird wie folgt geändert:
In Artikel 17 werden die Absätze 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen.
In Artikel 20 Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
Artikel 21 wird aufgehoben.
Die Artikel 3, 8 bis 12, 14, 15, 16 und 25 werden gestrichen.
In der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 erhält Artikel 15 Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen;
Artikel 3 wird gestrichen;
Artikel 5 Satz 2 wird gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.