Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um die Maßnahmen gegen nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, sollte der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Betrieb oder die Führung durch Betreiber aus der Union von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Drittlands verboten werden. Darüber hinaus sollte Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Drittländer der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union untersagt werden.
Der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des…
IUU-Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen, dürfen in den Häfen keine andere Besatzung an Bord nehmen, außer wenn dies im Fall höherer…
Das Umladen von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein anderes oder von einem Fischereifahrzeug aus einem Drittland auf ein Fischereifahrzeug, das…
zum Fischfang zugelassene Fischereifahrzeuge, die die Flagge des betreffenden Drittlands führen, nicht in Union shäfen einlaufen dürfen; ausgenommen sind Fälle…
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften…
am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.