Erwägungsgrund 34 32023R2631
Die zuständigen Behörden sollten Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen beaufsichtigen, die sich für die Verwendung der gemeinsamen Vorlagen für regelmäßige Offenlegungen nach der Emission entscheiden, um sicherzustellen, dass alle in diesen Vorlagen enthaltenen Angaben ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Erfüllen die Emittenten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht, so sollten die zuständigen Behörden diesen Umstand öffentlich machen.