Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses folgende Informationen: Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission spätestens sechs Wochen vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses die Daten zu den jährlichen Beifängen für das betreffende Jahr gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich etwaiger Rückwürfe und Angaben dazu, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie den jährlichen zusammenfassenden VMS-Bericht.
Einzelheiten zu Überprüfungen, die gemäß Artikel 12 durchgeführt wurden, um die in den CDS-Dokumenten enthaltenen Informationen zu validieren;
die Mengen und Prozentsätze von SBF, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen wurden, sowie die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in der vorangegangenen Fangsaison im Hafen umgeladen haben.
Bis zum 1. August jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über…
Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht,…
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres für das Vorjahr einen nationalen Bericht über ihre Regelung zur Einhaltung der…
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung. Dieser Bericht enthält Informationen über die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in jedem Jahr spätestens zwei Monate und 15 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung einen Bericht über die Durchführung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.