Erwägungsgrund 12 32023R0675
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am 20. September 2021 eine Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/1725 behandelt werden. Um eine wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollte es möglich sein, diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn, höchstens jedoch 20 Jahren zu speichern —