Art. 22 32023R0675
Monatliche Berichterstattung über Beifänge
Flaggenmitgliedstaaten, unter deren Flagge Schiffe fahren, die Beifänge von SBF an Bord behalten haben, melden der Kommission am 15. jedes Monats Daten zu den Beifängen des Vormonats gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die zu übermittelnden Daten umfassen alle Rückwürfe und Angaben darüber, ob die zurückgeworfenen Beifänge lebend oder tot waren, sowie die kumulierten Gesamtbeifänge von SBF für das betreffende Jahr. Die Kommission leitet diese Daten spätestens am letzten Tag jedes Monats an das Sekretariat weiter.