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Die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 10 erhält folgende Fassung: Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“
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