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Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Handelt ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers, so unterliegt der…
Ein indirekter Zollvertreter, der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Einführers oder Ausführers handelt, gilt…
Bis zum 28. Februar 2031 haben andere Einführer als die in Absatz 2 genannten Personen, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens für die Überführung von…
Handelt ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers, so unterliegt der indirekte Zollvertreter in Bezug auf die…
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berühren nicht andere Verpflichtungen der Einführer nach der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.