Erwägungsgrund 48 32018R1971
Einige Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten können in einem weitaus stärkeren Maße von der Preisobergrenze für regulierte intra-EU-Kommunikation betroffen sein als die Mehrheit der Anbieter in der Union. Dies könnte insbesondere bei Anbietern der Fall sein, die einen besonders hohen Anteil ihrer Einnahmen oder ihres Betriebsgewinns durch intra-EU-Kommunikation erzielen oder deren inländische Gewinnspannen im Vergleich zu branchenüblichen Richtwerten gering sind. Aufgrund der verringerten Gewinnspannen im Bereich der regulierte intra-EU-Kommunikation könnte für einen Anbieter sein inländisches Preismodell nicht mehr tragfähig sein. Solche Szenarien sind äußerst unwahrscheinlich, weil die Höchstpreise weit über den Kosten für die Bereitstellung von intra-EU-Kommunikation liegen. Um dennoch solchen äußerst seltenen Szenarien in verhältnismäßiger Weise zu begegnen, sollte es den NRB möglich sein, auf Antrag eines solchen Anbieters in begründeten außergewöhnlichen Fällen Ausnahmen zu gewähren.