Erwägungsgrund 11 32024R1083
Auf dem Markt für digitalisierte Medien könnten Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder Anbieter von sehr großen Online-Plattformen unter die Begriffsbestimmung „Mediendiensteanbieter“ fallen. Im Allgemeinen spielen solche Anbieter eine Schlüsselrolle bei der Organisation von Inhalten, auch durch Automatisierung oder Algorithmen, tragen jedoch keine redaktionelle Verantwortung für die Inhalte, zu denen sie Zugang gewähren. In der zunehmend konvergierenden Medienlandschaft haben einige Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder Anbieter von sehr großen Online-Plattformen jedoch damit begonnen, redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste auszuüben. Daher könnten solche Anbieter, wenn sie redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste ausüben, als Anbieter von Video-Sharing-Plattform-Anbieter oder als Anbieter von sehr großen Online-Plattformen als auch als Mediendiensteanbieter eingestuft werden.