Erwägungsgrund 28 32024R1083
Die Rechtsrahmen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Berichterstattung durch öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter variieren in der Union. Darüber hinaus bestehen Unterschiede in der Union in Bezug auf die Ernennung und die Entlassung der Leitungsgremien öffentlich-rechtlicher Medien. So sind zwar beispielsweise in den meisten nationalen Rechtsordnungen verschiedene Gründe für eine solche Entlassung vorgesehen, während einige jedoch keine spezifischen Vorschriften dafür vorsehen. Sofern es Vorschriften gibt, sind diese in einigen Fällen unzureichend oder in der Praxis nicht wirksam. Es gibt auch Fälle von Gesetzesreformen in den Mitgliedstaaten, mit denen die staatliche Kontrolle öffentlich-rechtlicher Medien verstärkt wird, auch in Bezug auf die Ernennung zu Vorsitzenden oder Mitgliedern der geschäftsführenden Gremien öffentlich-rechtlicher Medien. Zudem bestehen zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bei den Ansätzen zur Angemessenheit und Vorhersehbarkeit der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter. Wenn es keine Schutzvorkehrungen gibt oder diese unzureichend sind, bestehen Risiken politischer Einmischung in die redaktionelle Ausrichtung oder in die Führung öffentlich-rechtlicher Medien. Fehlende oder unzureichende Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter könnten auch zu mangelnder Stabilität bei der Finanzierung führen, wodurch öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter dem Risiko politischer Kontrolle oder weiterer politischer Kontrolle ausgesetzt werden. Dies könnte zu Fällen von parteiischer Meldungen oder voreingenommener Medienberichterstattung durch öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter, Vorkommnissen von Einmischung der Regierung in die Ernennung oder Entlassung ihrer Leitung oder willkürliche Anpassungen oder die instabile Finanzierung solcher öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter führen. All dies wirkt sich negativ auf den Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Mediendiensten aus und beeinträchtigt dadurch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 11 der Charta, und könnte zu einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt für Mediendienste führen, auch für Mediendiensteanbieter, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.