Art. 20 Abs. 3 Buchst. a 32024R1143Übergangszeitraum für die Verwendung geografischer Angaben
der Name in der Bezeichnung gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe bei der Kommission…
Art. 28 Abs. 2 Buchst. a 32023R2411VERORDNUNG (EU) 2023/2411 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (Text von Bedeutung für den EWR)
der Name gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beim Amt seit mindestens 25 Jahren…
§ 127 Abs. 6 MarkenGGesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)…
Art. 22 Abs. 1 32024R1143Unionsregister der geografischen Angaben
Die Kommission richtet im Wege von Durchführungsrechtsakten ein öffentlich zugängliches Unionsregister geografischer Angaben ein und führt dieses Register, ohne…
Art. 46 Abs. 3 Buchst. d 32024R1143Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
die betreffenden Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.