Erwägungsgrund 32 32024R1157
Um die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen von Abfällen sicherzustellen und die umweltgerechte Bewirtschaftung von grenzüberschreitend verbrachten Abfällen nicht zu beeinträchtigen, sollte es vom Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle in der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage verboten sein, Abfälle mit anderen Abfällen zu vermischen.