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Es müssen strenge Vorschriften für die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Drittstaaten festgelegt werden, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, um sicherzustellen, dass solche Abfälle keine Schädigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit in diesen Staaten verursachen. Nach diesen Vorschriften sollte die Ausfuhr aus der Union nur für Abfälle, die nicht bereits unter das Verbot von Ausfuhren gefährlicher Abfälle und bestimmter anderer zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, fallen, und nur in Staaten gestattet werden, die in einer von der Kommission erstellten und von ihr zu aktualisierenden Liste aufgeführt sind, wenn diese Staaten bei der Kommission einen Antrag gestellt haben, in dem sie ihre Bereitschaft erklären, bestimmte nicht gefährliche Abfälle oder Gemische nicht gefährlicher Abfälle aus der Union entgegenzunehmen, und nachweisen, dass sie in der Lage sind, diese Abfälle nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien auf umweltgerechte Weise zu bewirtschaften. Zu diesen Kriterien sollte auch die Einhaltung internationaler Übereinkommen über die Arbeit und die Arbeitnehmerrechte gehören. Da die Mitgliedstaaten in Zukunft weitere derartige Übereinkommen ratifizieren könnten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einschlägige Übereinkommen zu den Kriterien in dieser Verordnung hinzuzufügen. Ausfuhren in Staaten, die nicht in der von der Kommission zu erstellenden Liste aufgeführt sind, sollten verboten werden. Damit sichergestellt ist, dass ausreichend Zeit für den Übergang zu dieser neuen Regelung bleibt, sollte ein Übergangszeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden. Insbesondere bei der Erstellung und Aktualisierung der Liste der Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt und in die die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist, sollte der im Unionsrecht vorgesehene Grundsatz der Gleichheit angewandt und dessen Anwendung überwacht werden.
Die Kommission überwacht die Ausfuhren von Abfällen aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, um sicherzustellen, dass solche Ausfuhren im…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erstellung einer Liste der…
Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Restabfälle, die bei dem Verwertungverfahren für die von dem Antrag betroffenen Abfälle anfallen,…
Ausfuhren folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, sind verboten:
Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 42 eingereichten Anträge unverzüglich und nimmt, wenn sie der Auffassung ist, dass die in dem genannten Artikel…
Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, unterliegen den Regeln und Empfehlungen der OECD für die Verbringung und Bewirtschaftung von Abfällen und haben im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.