Erwägungsgrund 18 32020R1056
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtung zur Akzeptanz der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um für die zuständigen Behörden gemeinsame Verfahren und detaillierte Modalitäten für den Zugang zu von den betroffenen Unternehmen elektronisch bereitgestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und deren Verarbeitung festzulegen, einschließlich detaillierter Regeln und technischer Spezifikationen, und um detaillierte Spezifikationen für die Umsetzung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.